Halloween-Week 2026 | Gruselgeschichten & Steuerfallen 🎃
Geschenke erhalten die Freundschaft - so sagt es ein Sprichwort. Ein kleines Dankeschön für einen Kunden. Eine Aufmerksamkeit für einen langjährigen Geschäftspartner. Oder schon mal ein Weihnachtsgeschenk, weil das Jahresende näher rückt.
Eine nette Geste, die Geschäftsbeziehungen pflegt.
Aber steuerlich kann aus einem gut gemeinten Geschenk schnell eine kleine Gruselgeschichte werden. 👻
Denn bei Geschenken an Geschäftspartner gibt es eine Grenze, die du kennen solltest. Und ein paar Besonderheiten in der Buchhaltung gleich dazu.
50 € – und keinen Cent mehr!
Für Geschenke an Geschäftspartner gilt grundsätzlich eine Freigrenze von 50 € pro Empfänger und Wirtschaftsjahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Das Entscheidende dabei ist das Wort Freigrenze.
Denn eine Freigrenze ist kein Freibetrag.
Ein Beispiel:
Du schenkst einem Geschäftspartner im Laufe des Jahres zwei Kleinigkeiten:
Zum Geburtstag ein Präsent für 30 €.
Zu Weihnachten ein weiteres Geschenk für 25 €.
Macht zusammen 55 €.
Und damit ist die 50-€-Freigrenze überschritten.
Die Folge:
Nicht nur die 5 € darüber sind steuerlich nicht abziehbar, sondern grundsätzlich die gesamten 55 €.
Das ist der Unterschied zu einem Freibetrag. Bei einer Freigrenze kann schon ein Cent zu viel den vollständigen Betriebsausgabenabzug kosten.
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Zählen die 50 € netto oder brutto?
Hier kommt es darauf an, ob du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist.
Mit Vorsteuerabzugsberechtigung: Grundsätzlich zählt der Nettowert des Geschenks.
Ohne Vorsteuerabzugsberechtigung: Grundsätzlich zählt der Bruttowert einschließlich Umsatzsteuer.
Ein Geschenk für 59,50 € brutto kann bei 19 % Umsatzsteuer also genau 50 € netto kosten.
Für ein Unternehmen mit entsprechendem Vorsteuerabzugsrecht kann das innerhalb der Freigrenze liegen. Ohne Vorsteuerabzugsrecht wäre die Grenze dagegen überschritten.
Du siehst: Es lohnt sich, vor dem Einkauf kurz nachzurechnen.
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Geschenkt. Bezahlt. Aber richtig aufgezeichnet?
Und jetzt kommt die zweite Steuerfalle.
Selbst wenn du die 50-€-Grenze einhältst, ist der Betriebsausgabenabzug nicht automatisch gesichert.
Denn Geschenke an Geschäftspartner unterliegen den besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG.
Die Aufwendungen müssen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Außerdem sollte nachvollziehbar sein, wer welches Geschenk erhalten hat. Nur so lässt sich schließlich überprüfen, ob die Freigrenze im Laufe des Wirtschaftsjahres eingehalten wurde.
Einfach alle Geschenkerechnungen sammeln und erst bei der Steuererklärung zusammenrechnen? Das kann steuerlich problematisch werden.
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Deine Checkliste für Geschenke an Geschäftspartner
Wenn du Geschenke für Geschäftspartner kaufst, achte auf drei Dinge:
1. Die 50-€-Freigrenze: Behalte alle Geschenke an denselben Empfänger im jeweiligen Wirtschaftsjahr im Blick.
2. Netto oder brutto: Prüfe, welcher Betrag für dein Unternehmen maßgeblich ist.
3. Die Buchhaltung: Erfasse Geschenke von Anfang an gesondert und dokumentiere die Empfänger nachvollziehbar.
Dann bleibt ein Geschenk hoffentlich genau das, was es sein soll: eine nette Geste – und keine unangenehme Überraschung bei der Steuererklärung.
Damit aus Betriebsausgaben keine Gruselgeschichten werden! 🎃
Mehr aus meiner Halloween-Week 2026
Dieser Beitrag gehört zu meiner Themenwoche „Gruselgeschichten & Steuerfallen“.
Im Auftaktartikel: 5 Steuerfallen aus dem Unternehmeralltag erfährst du, warum selbst eine ordentliche Buchhaltung nicht immer vor steuerlichen Stolperfallen schützt.
